NILSON HOLZ- UND MÖBELBAU
 

AGB

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. Grundsätzliches

Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten. Bei Vergaben gemäß VOB/A oder VOL/A gelten die AGB nicht. Die AGB gelten

unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei werden.
2. Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des
Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer
Bestätigung zustande.
3. Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, unverschuldetes
Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse
verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert
die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag
zurücktreten. Können wir aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht
zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über,
in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten
des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
4. Mangelrüge
Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer innerhalb von zwei Wochen nach
Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist
können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
5. Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände
nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu
liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auf-

traggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu
verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber
nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
6. Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes
der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.
7. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein,
wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme
aufgefordert haben. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
8. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der
Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleis- tung als Schadensersatz zu verlangen. Bei
entsprechendem Nachweis kön- nen wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber
bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden
enstanden ist.
9. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich
in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu
veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die
Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem
Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits
jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehalts- gegenstandes an uns abgetreten. Bei
Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer
das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber
seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des
Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als
wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber
schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung
in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen
durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
10. Eigentums– und Urheberrechte
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
11. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.